Öffentliche Zustellungen; Bekanntmachung der Benachrichtigung (§ 10 Abs. 2 VwZG)
Kann die Stiftung Universität Göttingen1 ein Dokument nicht zustellen, weil der Aufenthaltsort der*des Empfängerin*Empfängers unbekannt ist, erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Aushangstelle2 und zusätzlich auf dieser Internetseite. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG). Es wird darauf hingewiesen, dass mit der öffentlichen Zustellung die in dem Dokument genannten Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 1 Nds. VwZG, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG, § 27a Abs. 1 VwVfG.
Aktuelle öffentliche Zustellungen finden Sie nachfolgend:
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Dokument liegt zur Einsichtnahme/Abholung hier bereit: | |
Beginn der Bekanntmachung am: | |
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1 Kurz für: Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts (ohne Universitätsmedizin Göttingen).
2 Aushangkasten vor dem Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes Von-Siebold-Str. 2, 37075 Göttingen.